Das UKA-Verfahren: Formularfallen, Kriterien & die 50.000€-Grenze
Ratgeber

Das UKA-Verfahren: Formularfallen, Kriterien & die 50.000€-Grenze

Warum das Antragsformular der Kirche oft zu geringen Zahlungen führt und was wirklich zählt

24. Januar 2025
15 Min. Lesezeit

Inhaltsverzeichnis

Was prüft die UKA?

Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) entscheidet über finanzielle Leistungen für Betroffene von sexuellem Missbrauch im Bereich der katholischen Kirche und der Orden.

Doch Vorsicht: Das Verfahren wirkt auf den ersten Blick bürokratisch einfach, enthält aber erhebliche Fallstricke. Die Höhe der Leistung hängt nicht nur davon ab, dass Missbrauch stattfand, sondern wie er sich auf Ihr gesamtes Leben ausgewirkt hat.


Die Falle: Antragsformular vs. Realität

Das offizielle Antragsformular der Kirche ist täuschend simpel. Es fragt Basisdaten ab, ignoriert aber oft die Details, die für eine hohe Summe ausschlaggebend sind.

Das Kernproblem: Die UKA bemisst die Leistung nach der Schwere des Leids (Verfahrensordnung), das Formular fragt aber oft nur nach dem Tatablauf.

Was das Formular fragtWas für die Höhe wirklich zählt (VerfAO)
Wer war der Täter?Institutionelles Versagen: Wurde der Täter trotz Warnung versetzt?
Wo passierte es?Sakraler Kontext: Missbrauch im Beichtstuhl oder der Sakristei wiegt schwerer.
Wann passierte es?Zeitspanne: Wie viele Jahre dauerte der Zugriff an?
Was ist passiert?Psychische Folgen: Welche lebenslangen Diagnosen resultieren daraus?
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Experten-Warnung: Die UKA kann nur bewerten, was Sie vortragen. Wer nur die Fragen im Formular beantwortet, erhält oft nur den Mindestsatz, weil die gesundheitlichen Dauerschäden nicht explizit abgefragt werden.


Die 14 Kriterien der VerfAO im Detail

Abweichend von den spärlichen Fragen im Formular nennt die Verfahrensordnung (VerfAO) in Ziffer 7 ganz konkrete Orientierungspunkte für die Bemessung. Diese müssen Sie in Ihrem Antrag proaktiv ansprechen:

1. Häufigkeit: Einmaliger Übergriff oder jahrelange Serie?

2. Alter: Wie jung war das Opfer (besonders schutzbedürftig)?

3. Zeitspanne: Dauer des Missbrauchsverhältnisses.

4. Täteranzahl: Gab es mehrere Täter oder Tätergruppen?

5. Art der Tat: Schwere der sexuellen Handlungen (von Berührung bis Penetration).

6. Gewalt: Anwendung oder Androhung von Schlägen/Zwang.

7. Substanzen: Einsatz von Alkohol, Drogen oder K.O.-Tropfen.

8. Abhängigkeit: Ausnutzung eines Machtgefälles.

9. Hilfsbedürftigkeit: Wurde eine Behinderung oder Krise ausgenutzt?

10. Ort: Missbrauch an „heiligen" Orten (Missbrauch geistlicher Autorität).

11. Folgen: Art der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen.

12. Vertrauen: Ausnutzung der Seelsorger-Rolle.

13. Nachtatverhalten: Wie hat sich der Täter/die Kirche danach verhalten (Vertuschung, Drohung)?

14. Systemversagen: Haben Bischöfe oder Vorgesetzte weggeschaut?

Der entscheidende Mangel im Formular

Insbesondere die psychischen Schäden (PTBS, Bindungsstörungen, Depressionen) entscheiden oft über hohe Summen, werden aber im Formular kaum thematisiert. Nach § 253 BGB ist aber genau diese Verletzung der Gesundheit und des Selbstbestimmungsrechts der Kern des Schmerzensgeldes.


Der Mythos der 50.000 Euro Obergrenze

Hartnäckig hält sich das Gerücht, die Kirche zahle maximal 50.000 Euro. In der VerfAO heißt es zwar schwammig, der Rahmen sehe Leistungen „bis 50.000 Euro vor".

Das ist faktisch falsch.

Die Beweise

Der Tätigkeitsbericht der UKA (2022) stellt klar:

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„An keiner Stelle der Verfahrensordnung gibt es ... eine Obergrenze von 50.000 Euro."

Die Erfolgszahlen sprechen für sich:

  • In 143 Fällen (Stand 2022) wurden bereits Summen über 50.000 Euro ausgezahlt.
  • Dies geschieht in „besonders schweren Härtefällen".
  • Die kirchlichen Institutionen haben diesen hohen Summen bisher ausnahmslos zugestimmt.

Lassen Sie sich also nicht von diesem vermeintlichen „Deckel" abschrecken. Wer schweres Leid und lebenslange Folgen nachweist, kann deutlich mehr erhalten.


Schritt-für-Schritt: Ablauf des Verfahrens

Wie kommen Sie zu Ihrem Recht? Hier ist der Prozess, optimiert durch anwaltliche Strategie:

1. Vorbereitung: Sammeln Sie nicht nur Erinnerungen, sondern auch ärztliche Atteste, Therapieberichte oder Zeugenaussagen, die Ihre Folgeschäden belegen.

2. Antragstellung (Besser mit Anwalt): Sie können den Antrag über die unabhängigen Ansprechpersonen der Diözesen einreichen.

Tipp: Nutzen Sie hier bereits anwaltliche Hilfe, um die Kriterien der VerfAO (siehe oben) vollumfänglich darzulegen.

3. Entscheidung der UKA: Die Kommission prüft die Aktenlage und setzt einen Betrag fest.

4. Auszahlung: Die Diözese/der Orden zahlt den Betrag aus.


Widerspruch & Neuantrag: Ihre zweite Chance

Viele Betroffene waren mit den ersten Bescheiden der UKA unzufrieden. Es gibt jedoch Möglichkeiten der Nachbesserung:

1. Der Widerspruch

Gegen die Entscheidung der UKA kann Widerspruch eingelegt werden. Hier müssen Sie begründen, warum die Summe zu niedrig angesetzt wurde (z.B. Übersehen von Kriterium 11 - psychische Folgen).

2. Der Neuantrag

Seit 2023 können Sie einen neuen Antrag stellen, wenn Sie „neues Vorbringen" haben. Das bedeutet: Wenn Sie Aspekte (wie Spätschäden) im ersten Antrag vergessen haben oder diese damals nicht abgefragt wurden, können Sie dies nun nachholen.

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Erfolgsaussicht: Über 1.000 Betroffene haben dies bereits getan, oft mit dem Ergebnis einer deutlichen Nachzahlung.


Fazit: Warum ein Anwalt unverzichtbar ist

Das Verfahren bei der UKA ist tretminenreich. Wer nur das ausfüllt, was gefragt wird, bekommt das Minimum. Wer darlegt, was wirklich zählt (VerfAO Kriterien), bekommt eine angemessene Anerkennung.

Meine Empfehlung:

1. Stellen Sie den Antrag bei der UKA (um den Anspruch grundsätzlich zu sichern und Verjährungsprobleme zu umgehen).

2. Tun Sie dies nicht alleine, sondern lassen Sie die Begründung von einem Spezialisten verfassen.

3. Prüfen Sie parallel eine zivilrechtliche Klage. Die UKA entscheidet auch dann, wenn ein Gerichtsprozess läuft.

Für eine detaillierte Anleitung und Musterformulierungen empfehle ich mein Buch „Sexueller Missbrauch und Gewalt – Wege zu hohen Anerkennungsleistungen".

Häufig gestellte Fragen

Formell ja, aber es ist nicht empfehlenswert. Das offizielle Antragsformular deckt die wichtigen Kriterien der Verfahrensordnung (VerfAO) nicht vollständig ab. Ohne anwaltliche Hilfe riskieren Sie, dass entscheidende Faktoren für die Höhe – insbesondere psychische Folgeschäden – nicht ausreichend dargelegt werden.

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Rechtsanwalt Lothar Jaeger

Über den Autor

Rechtsanwalt • Ehem. Vors. Richter am OLG Köln a.D.

Lothar Jaeger ist ehemaliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln und einer der führenden Experten für Schmerzensgeld in Deutschland. Er ist Herausgeber des Standardwerks "Jaeger, Schmerzensgeld".

30+ Jahre Erfahrung
Fachbuchautor
Spezialist für Schmerzensgeld
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